Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 25.11.2008

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09-K6   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,26371
OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09-K6 (https://dejure.org/2009,26371)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.04.2009 - 5 W 42/09-K6 (https://dejure.org/2009,26371)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03. April 2009 - 5 W 42/09-K6 (https://dejure.org/2009,26371)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,26371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 2300
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 3100 ; RVG -VV Nr. 2300
    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Steht somit die Identität des Streitgegenstandes außer Zweifel, so folgt aus dem klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, dass die Geschäftsgebühr - im Sinne einer von selbst eintretenden Kürzung - anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris).

    Selbst wenn deshalb prozessökonomische Erwägungen für eine umgekehrte Anrechnung - der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr - sprechen mögen (so etwa KG, JurBüro 2006, 202 ), so gestatten es solche Erwägungen jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; BGH, Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

    Die dort vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr führt deshalb zu einer Verkürzung der nach § 91 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festzusetzenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Streppel, Die Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, MDR 2007, 929).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

    Auf den Anrechnungseinwand des Klägers hin (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; OLG Frankfurt, OLGR 2009, 83) ist die festgesetzte Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 deshalb gemäß der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV um 341, 90 EUR - das ist die Hälfte der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten entstandenen Geschäftsgebühr nach RVG VV Nummer 2300 von 1, 3 - zu kürzen.

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Steht somit die Identität des Streitgegenstandes außer Zweifel, so folgt aus dem klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, dass die Geschäftsgebühr - im Sinne einer von selbst eintretenden Kürzung - anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris).

    Dem steht nach Ansicht des Senats nicht der Umstand entgegen, dass die Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO gehört und deshalb - anders als die Verfahrensgebühr - selbst nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ).

    Selbst wenn deshalb prozessökonomische Erwägungen für eine umgekehrte Anrechnung - der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr - sprechen mögen (so etwa KG, JurBüro 2006, 202 ), so gestatten es solche Erwägungen jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; BGH, Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

  • BGH, 30.04.2008 - III ZB 8/08

    Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Steht somit die Identität des Streitgegenstandes außer Zweifel, so folgt aus dem klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, dass die Geschäftsgebühr - im Sinne einer von selbst eintretenden Kürzung - anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZB 55/07

    Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Steht somit die Identität des Streitgegenstandes außer Zweifel, so folgt aus dem klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, dass die Geschäftsgebühr - im Sinne einer von selbst eintretenden Kürzung - anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZB 93/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Steht somit die Identität des Streitgegenstandes außer Zweifel, so folgt aus dem klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, dass die Geschäftsgebühr - im Sinne einer von selbst eintretenden Kürzung - anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 103/07

    Festsetzung der Geschäftsgebühr zur Abwehr einer vorgerichtlichen Abmahnung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Steht somit die Identität des Streitgegenstandes außer Zweifel, so folgt aus dem klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, dass die Geschäftsgebühr - im Sinne einer von selbst eintretenden Kürzung - anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

  • OLG Oldenburg, 01.10.2007 - 11 UF 67/07

    Geltendmachung von im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen anwaltlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Selbst wenn deshalb prozessökonomische Erwägungen für eine umgekehrte Anrechnung - der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr - sprechen mögen (so etwa KG, JurBüro 2006, 202 ), so gestatten es solche Erwägungen jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; BGH, Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

  • OLG Hamburg, 14.11.2007 - 8 W 196/07
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Selbst wenn deshalb prozessökonomische Erwägungen für eine umgekehrte Anrechnung - der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr - sprechen mögen (so etwa KG, JurBüro 2006, 202 ), so gestatten es solche Erwägungen jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; BGH, Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Steht somit die Identität des Streitgegenstandes außer Zweifel, so folgt aus dem klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung, dass die Geschäftsgebühr - im Sinne einer von selbst eintretenden Kürzung - anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich die reduzierte Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris).

    Selbst wenn deshalb prozessökonomische Erwägungen für eine umgekehrte Anrechnung - der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr - sprechen mögen (so etwa KG, JurBüro 2006, 202 ), so gestatten es solche Erwägungen jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; BGH, Urt. v. 11.7.2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 ; BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).

  • OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08

    Gebühren des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts: Anrechnung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.04.2009 - 5 W 42/09
    Aus diesem Grund schließt der Senat sich der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach es für die Anrechnung allein auf die Entstehung der Geschäftsgebühr ankommt, also darauf, ob und in welcher Höhe der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat, während der Umstand, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist, für eine Anrechnung ohne Belang ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 ; Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 ; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08 - NJW-RR 2008, 1095 ; Beschl. v. 3.6.2008 - VI ZB 55/07 - NJW-RR 2008, 1528 ; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07 - zitiert nach juris; Beschl. v. 25.9.2008 - VII ZB 93/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.3.2009 - 18 W 373/08 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg, AGS 2008, 49; OLG Hamburg, JurBüro 2008, 138 ).
  • OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 18 W 127/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

  • KG, 17.07.2007 - 1 W 256/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 W 83/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

  • OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
  • OLG Rostock, 11.10.2007 - 10 WF 184/07

    Kostenfestsetzung: Anrechnung einer nicht eingeklagten Geschäftsgebühr auf die

  • KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Festsetzung der

  • KG, 20.07.2005 - 1 W 285/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

  • OLG Hamm, 27.09.2007 - 23 W 182/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 25.11.2008 - 5 W 42/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,96040
OLG Saarbrücken, 25.11.2008 - 5 W 42/09 (https://dejure.org/2008,96040)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.11.2008 - 5 W 42/09 (https://dejure.org/2008,96040)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25. November 2008 - 5 W 42/09 (https://dejure.org/2008,96040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,96040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht